Handelssachen

Handelssachen
im Sinn des Gerichtsverfassungsgesetzes sind H. u.a. Ansprüche gegen Kaufleute aus beiderseitigen Handelsgeschäften, aus einem Wechsel, aufgrund des Scheckgesetzes, aus Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrecht und gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnissen und aus der Börsengesetzgebung (§ 95 GVG). Auf Antrag einer Partei entscheidet statt Zivilkammer des Landgerichts die Kammer für Handelssachen. Besetzung: Ein Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Handelsrichter (§§ 93–114 GVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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